Personalausweis - Ausstellung vorläufig
Deutsche Staatsbürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, wenn die Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllt werden kann und sie der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegen. Sie haben den Personalausweis auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
Es besteht keine Pflicht, den Ausweis ständig mit sich zu führen.
Der Personalausweis ist mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen und Funktionalitäten ausgestattet, die insbesondere im Internet zahlreiche Einsatzmöglichkeiten bieten. Die (freiwilligen) Zusatzfunktionen dienen der eigenen Sicherheit. Diese können auf Antrag aktiviert bzw. deaktiviert werden.
Funktionen
- elektronischer Identitätsnachweis (eID-Funktion)
- z.B. für die Identifizierung im Internet oder als Altersnachweis an Zigarettenautomaten
- elektronische Signatur
- ist der normalen Unterschrift gleichgestellt und ermöglicht die digitale Unterzeichnung digitaler Dokumente, z.B. im Rahmen von Verwaltungsverfahren
- zwei digitale Fingerabdrücke
- Nur die vom Staat dazu berechtigten Stellen haben Zugriff auf diesen biometrischen Bereich, z.B. die Beamten an Grenzkontrollen. Im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises kann auf die biometrischen Daten nicht zugegriffen werden
Folgende Daten sind auf dem Ausweis sichtbar und im Chip gespeichert:
- Familienname
- Geburtsname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Tag und Ort der Geburt
- Lichtbild (kann vom Chip durch Behörden abgerufen werden)
- Anschrift
- Staatsangehörigkeit
- Ordensname
- Künstlername
Seit dem 1. November 2010 löst der Personalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen Personalausweis ab. Der bisherige ist bis zum Ablauf seiner individuell bestimmten Gültigkeit verwendbar.
Ihr vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate lang gültig.
Sie müssen den alten vorläufigen oder regulären Personalausweis zurückgeben, wenn Ihnen der neue vorläufige Personalausweis ausgehändigt wird.
- aktuelles biometrisches Passfoto
- Falls vorhanden und noch nicht entwertet: alter Personalausweis oder Reisepass oder vorläufiger Personalausweis oder Kinderreisepass (gültig oder bereits abgelaufen)
- Falls kein gültiger Reisepass oder Personalausweis vorhanden: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde
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bei Kindern unter 16 Jahren: gegebenenfalls Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils
- bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
- Sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen,
- in Deutschland gemeldet sind und
- keinen gültigen Personalausweis besitzen.
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- in Deutschland gemeldet sind,
- keinen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen und
- das 16. Lebensjahr vollendet haben.
-
Beantragen Sie den vorläufigen Personalausweis bei dem Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz.
- Wenn Sie Ihren vorläufigen Personalausweis nicht am Hauptwohnsitz beantragen, brauchen Sie einen wichtigen Grund. Bitte kontaktieren das von Ihnen ausgewählten Bürgeramt, um zu erfahren, ob das Bürgeramt Ihren Grund anerkennt.
- Das Bürgeramt stellt Ihnen den vorläufigen Personalausweis aus.
- Sie können den vorläufigen und den neuen, regulären Personalausweis im Inland gleichzeitig beantragen.
- Sie können den vorläufigen Personalausweis nicht im Ausland beantragen.
VCard | Name | Telefon | Fax | |
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Frau Pape | 04281 / 716-261 | 04281 / 716-127 | ||
Frau Windler | 04281 / 716-261 | 04281 / 716-127 | ||
Frau Garz, Melina | 04281 / 716-261 | |||
Frau Wolff, Aileen | 04281 / 716-261 | 04281 / 716-127 | ||
Frau Brinkmöller, Lena | 04281 / 716 261 | 04281 / 716-127 | ||
Frau Heuser, Jenana | 04281 / 716-261 |
zuständiges Amt:
Erweiterte Öffnungszeiten im BürgerService vom 10.02. - 21.02.2025 nur für Wahlanliegen:
Montags und mitwochs von 14:00 Uhr - 16:00 Uhr