Einheitlicher Ansprechpartner
Ende 2006 brachte die Europäische Union die EU-Dienstleistungsrichtlinie auf den Weg, die seit dem 28. Dezember 2009 auch in Deutschland umgesetzt worden ist und die für Unternehmen und Existenzgründer Erleichterungen in der Kommunikation mit Behörden mit sich bringt.
Eine entscheidende Funktion übernehmen dabei die so genannten "Einheitlichen Ansprechpartner", welche in Niedersachsen beim Wirtschaftsministerium, den Landkreisen und den kreisfreien Städten angesiedelt sind. Diese haben vor allem zwei Funktionen:
Zum einen informiert der Einheitliche Ansprechpartner umfassend über alle relevanten Zuständigkeiten und erforderlichen Formalitäten.
Zum anderen bildet der Einheitliche Ansprechpartner eine Anlaufstelle für Unternehmer oder Unternehmensgründer, über die alle zur Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Verfahren und Formalitäten abgewickelt werden können.
Die Einheitlichen Ansprechpartner sollen EU-weit als Verfahrenspartner dienen, nehmen Anträge von Unternehmen oder Gründern entgegen und leiten diese an die zuständigen Behörden weiter. Im Landkreis Stade ist die Stelle des „Einheitlichen Ansprechpartners" im Amt für Wirtschaft, Verkehr und Schulen eingerichtet.
Bestimmte Branchen wurden von der EU-Dienstleistungsrichtlinie ausgeschlossen, wie z.B. Finanzdienstleistungen, der Gesundheitssektor, Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation, Verkehr und Transport, Leiharbeitsfirmen, Glückspiele, öffentliche Dienstleistungen, private Sicherheitsdienste und Steuerberater. Für die meisten anderen Bereiche gilt, dass der Unternehmer auf Wunsch nicht mit den zuständigen Behörden, sondern lediglich mit einer Stelle kommunizieren kann.
Der Unternehmer hat zukünftig also die Wahl, ob er seine Formalitäten über den Einheitlichen Ansprechpartner oder, wie bisher, direkt über die jeweils zuständigen Stellen abwickeln möchte. Die entsprechende Anträge oder Anfragen können dabei auch elektronisch aus der Ferne abgewickelt werden: www.dienstleisterportal.niedersachsen.de/
Die Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beläuft sich auf höchstens 10% der im Vorhaben anfallenden Gebühren und richtet sich nach dem tatsächlich geleisteten Arbeitsaufwand.