Bauanträge/Baugenehmigungen

Baumaßnahmen bedürfen in der Regel der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, dem Landkreis Rotenburg/W., Nebenstelle Bremervörde. Zu den Bauanträgen haben die Gemeinden eine Stellungnahme abzugeben. Soll vor Stellung eines Bauantrages geklärt werden, ob eine Baumaßnahme zulässig ist, kann eine Bauvoranfrage gestellt werden.

Bei Fragen zu Bauanträgen beraten wir Sie oder der Landkreis Rotenburg/W., Nebenstelle Bremervörde, Amtsallee 7, 27432 Bremervörde, Telefon 04761/983-0.

Hierbei kann geklärt werden,
* ob und wie ein Grundstück bebaut werden darf,
* welche Nutzungen zulässig sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen können gem. § 62 Nds. Bauordnung Wohngebäude und sonstige Gebäude ohne Baugenehmigung errichtet werden. Für diese Vorhaben ist eine schriftliche Mitteilung nach § 62 NBauO mit den erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Auskünfte hierüber erhalten Sie im Fachbereich 4 (Bauverwaltung) der Samtgemeinde Zeven und von der Bauaufsichtsbehörde oder durch den von Ihnen beauftragten Entwurfsverfasser Ihres Bauvorhabens. Es kann hilfreich sein, einen Lageplan des Grundstückes mitzubringen.

Leistungsbeschreibung
Baugenehmigung Erteilung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Verfahrensablauf
Baugenehmigung Erteilung
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

An wen muss ich mich wenden?
Baugenehmigung Erteilung
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Unterlagen werden benötigt?
Baugenehmigung Erteilung
  • ausgefülltes amtliches Antragsformular
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
  • ausgefülltes amtliches Antragsformular
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Gebühren fallen an?
Baugenehmigung Erteilung
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Fristen muss ich beachten?
Baugenehmigung Erteilung
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
ab dem Tag der Erteilung
Geltungsdauer: 3 Jahre

Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )


Anträge / Formulare
Baugenehmigung Erteilung
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Was sollte ich noch wissen?
Baugenehmigung Erteilung
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Fachlich freigegeben durch
Baugenehmigung Erteilung
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

An wen muss ich mich wenden?
Baugenehmigung Erteilung
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Ansprechpartner
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04281 / 716-143 04281 / 716-129
04281 / 716-149 04281 / 716-129

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und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr