Abwasserabgabe

Grundlage für die Erhebung der Abwasserabgabe ist § 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz sowie die dazu von der Samtgemeinde Zeven erlassene Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe.

Aus finanzieller Sicht ist die Abwasserabgabe für die Samtgemeinde lediglich ein „durchlaufender Posten“. Die Beträge werden direkt an den Landkreis bzw. an das Land weitergeleitet.

Die Berechnung der Abwasserabgabe erfolgt anhand der Zahl der am 30.6. des Veranlagungsjahres auf dem betroffenen Grundstück mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldeten Einwohner.

Die Abwasserabgabe fällt bei jenen Kleinkläranlagen nicht an, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ob und inwieweit die jeweilige Anlage die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, wird nicht durch die Samtgemeinde und/oder Mitgliedsgemeinde bzw. Stadt, sondern durch den Landkreis Rotenburg (untere Wasserbehörde) festgestellt. Dieser übernimmt auch die Überwachung der Kleinkläranlagen.

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Rotenburg (Wümme) ist unter der Telefonnummer 04261/983-2757 zu erreichen.





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