Feuerwerk

Wer in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Samtgemeinde Zeven abbrennen will, hat dies dem Fachbereich Bürger, Ordnung und Verkehr mindestens zwei Wochen vorher, für Feuerwerke in der Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen vier Wochen vorher, anzuzeigen.
Die Anzeige richtet sich nach § 23 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV).
Das Abbrennen ist nur durch Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG), eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 S. 1 1.SprengV erlaubt.
In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände verboten.
Zur Anzeige eines Feuerwerkes nutzen Sie bitte den unten aufgeführten Vordruck „Anzeige über das Abbrennen eines Feuerwerkes nach § 23 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz“.





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