Vergnügungssteuer

Die Automatensteuer wird nach den Vergnügungssteuersatzungen der Gemeinden bzw. der Stadt erhoben. Besteuert wird der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsautomaten an öffentlich zugänglichen Orten. Der Betrieb eines Automaten ist unter Angabe von Geräteart, Gerätenamen, Standort und Zulassungsnummer an- bzw. abzumelden.

Die derzeit in den Gemeinden bzw. der Stadt geltenden Steuersätze betragen:
  • Bei der Besteuerung nach dem Spieleinsatz 12 Prozent des Spieleinsatzes bezogen auf den Kalendermonat.
  • Bei sonstigen Geräten ohne Gewinnmöglichkeit: (a) bei einer Aufstellung in Geststätten, Kantinen oder ähnlichen Räumen 20,00 Euro, (b) bei einer Aufstellung in Spielhallen 40,00 Euro, (c) für Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 255,00 Euro.
  • Für die Aufstellung von Musikautomaten 13,00 Euro.

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