Verkehrszeichen

Die Aufstellung von Verkehrszeichen ist gesetzlich in der Straßenverkehrsordnung geregelt. Oberstes Ziel ist dabei die Verringerung von Verkehrszeichen, also der Abbau des sogenannten „Schilderwaldes“.

Leider gestaltet sich die Umsetzung dieses Ziels zunehmend schwieriger. Obwohl der größte Teil von Ver- und Geboten gesetzlich geregelt ist und zumindest die motorisierten Verkehrsteilnehmer diese Regeln bei der Fahrausbildung gelernt haben, hält das Erinnerungsvermögen hieran nicht sehr lange an. Hinzu kommt die immer stärker werdende Rücksichtslosigkeit vieler Verkehrsteilnehmer, die zumeist unbewusst ausgeübt wird. Diese Faktoren lassen die Verkehrszeichen leider oft schneller aus dem Boden wachsen als allen lieb sein sollte.

Die Samtgemeinde Zeven nimmt neben dem Landkreis Rotenburg (Wümme) Aufgaben der unteren Verkehrsbehörde wahr. Während der Landkreis Rotenburg (Wümme) für das qualifizierte Straßennetz, bestehend aus Bundes-, Landes- und Kreisstraßen zuständig ist, fallen die anderen Straßen und öffentlichen Plätze in den Zuständigkeitsbereich der Samtgemeinde Zeven.

Verkehrszeichen müssen durch die jeweils zuständige Behörde angeordnet werden. Vorher erfolgt eine Überprüfung, ob überhaupt eine Verkehrszeichen angeordnet werden kann bzw. muss oder sich die Situation nicht anderweitig bereinigen lässt.



Leistungsbeschreibung
Verkehrszeichen (kurz VZ) und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten. Zu den Verkehrszeichen zählen Verkehrsschilder, Straßenmarkierungen, lichttechnische Anzeigen, sowie Zeichen von Verkehrsposten. Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen ('Ampeln').
Jede Aufstellung, Änderung oder Entfernung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen bedarf einer verkehrsbehördlichen Anordnung durch die zuständige Stelle.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen lassen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in folgende Gruppen von Verkehrszeichen unterteilen:
  • Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten (§ 36 StVO)
  • Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil (§ 37 StVO)
  • Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht (§ 38 StVO)
  • Verkehrszeichen (§ 39 StVO)
  • Gefahrenzeichen (§ 40 StVO)
  • Vorschriftzeichen (§ 41 StVO)
  • Richtzeichen (§ 42 StVO)
  • Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO)
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
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Rechtsgrundlage
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Anträge / Formulare
Ein Antrag kann formlos eingereicht werden. Er muss eine ausführliche Begründung enthalten.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Was sollte ich noch wissen?
Für Hinweise auf schlechte, nicht erkennbare, missverständliche oder falsche Beschilderungen und/oder Markierungen sowie für Verbesserungsvorschläge sind die zuständigen Stellen dankbar.
Angebracht, unterhalten und entfernt werden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen von den Trägern der Straßenbaulast.
die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau- und Verkehrsverwaltung für
  • Autobahnen,
  • Bundesstraßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Städten mit mehr als 80.000 Einwohnern)
  • Landesstraßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Städten mit mehr als 30.000 Einwohnern)
  • Kreisstraßen
Die kreisangehörigen Kommunen sind Träger der Straßenbaulast für die Straßen auf ihrem Gebiet.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Bemerkungen
Text überprüft durch die AG Kommunenredaktion
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An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Die Zuständigkeit ist in der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) festgelegt.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Ansprechpartner
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04281 / 716-165 04281 / 716-206