Geburtsbeurkundung / Geburt Anzeige



Leistungsbeschreibung
Geburt Anzeige
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.
Hausgeburt Anzeige
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Unterlagen werden benötigt?
Geburt Anzeige
  • bei miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunden
    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunde der Mutter
    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
      • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
      • Geburtsurkunde des Vaters
      • ggf. die Sorgeerklärungen
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.
Hausgeburt Anzeige
  • bei miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunden
    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunde der Mutter
    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
      • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
      • Geburtsurkunde des Vaters
      • ggf. die Sorgeerklärungen
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
 
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Gebühren fallen an?
Geburt Anzeige
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hausgeburt Anzeige
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Fristen muss ich beachten?
Geburt Anzeige
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Hausgeburt Anzeige
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )


Was sollte ich noch wissen?
Geburt Anzeige
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Hausgeburt Anzeige
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde für die Hausgeburt ausgestellt werden.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Fachlich freigegeben durch
Geburt Anzeige
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Hausgeburt Anzeige
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )



An wen muss ich mich wenden?
Geburt Anzeige
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.
Hausgeburt Anzeige
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Ansprechpartner
Email VCard Name Telefon Fax
04281 / 716-134 04281 / 716-135




Bearbeitungsgebühren:

Erste Geburtsurkunde 15,00 €

jede weitere Urkunde 7,50 €, (im gleichen Arbeitsgang)