Ablösevertrag

Die Gemeinden bzw. die Stadt können auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen verzichten und im Gegenzug Ablösevereinbarungen mit den Grundstückseigentümern treffen. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch die Zahlung des Ablösebetrages gilt die Beitragspflicht grundsätzlich als erfüllt. Die Grundstückseigentümer können dadurch frühzeitig mit einem festen Betrag planen und ggf. bei der Finanzierung berücksichtigen. Die Gemeinde bzw. die Stadt können den entstandenen Erschließungsaufwand bereits frühzeitig refinanzieren.

Der Ablösevertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Erhebung erfolgt auf der Grundlage der Erschließungsbeitragssatzungen der Gemeinden bzw. der Stadt.

zuständiges Amt:

Ansprechpartner
Email VCard Name Telefon Fax
04281 / 716-150 04281 / 716-105

zuständiges Amt:

Montag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
Dienstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
Donnerstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr