Gaststättenbetrieb - Bescheinigung Zuverlässigkeitsprüfung
- Wenden Sie sich an die Behörde, die Ihre Zuverlässigkeit im Rahmen des Anzeigeverfahrens eines Gaststättenbetriebes geprüft hat und bitten Sie diese um Bescheinigung der daraus gewonnenen Erkenntnisse.
- Die Erkenntnisse werden Ihnen schriftlich bescheinigt.
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- Vertretungsvollmacht der gesetzlichen Vertreter
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
- formlos
- Onlineverfahren: möglich
- Schriftform: nicht erforderlich
- Persönliches Erscheinen nötig: ggf.
- Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erfolgt in der Regel durch Heranziehung des polizeilichen Führungszeugnisses nach §30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung. Die Bescheinigung beschränkt sich auf die Wiedergabe der darin enthaltenen Erkenntnisse.
- Finden sich dort keine Erkenntnisse, so wird dies bescheinigt.
- Anderenfalls werden auf Verlangen die entsprechenden Einträge bescheinigt. Das macht den Rechtscharakter der Bescheinigung deutlich.
- Es handelt sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein Instrument des Erkenntnistransfers und dient in erster Linie als Erkenntniszugang.
VCard | Name | Telefon | Fax | |
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Herr Breden | 04281 / 716-165 | 04281 / 716-206 |