Geburt - Bescheinigung über eine Fehlgeburt
Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt aus.
Als Fehlgeburten wird die Leibesfrucht bezeichnet, die bei der Trennung vom Mutterleib keine Anzeichen des Lebens (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur, Lungenatmung) gezeigt hat, unter 500 Gramm wog und die 24 Schwangerschaftswoche nicht erreichte.
Das Standesamt kann dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung gem. § 31 PStV über die Anzeige einer Fehlgeburt ausstellen.
Das Standesamt kann dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung gem. § 31 PStV über die Fehlgeburt ausstellen.
Die Anzeige muss mündlich oder schriftlich erfolgen.
Für die vollständige Anzeige bedarf es einer von einer Ärztin oder einem Arzt oder Hebamme oder einem Geburtshelfer ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt.
Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern.
Eine Angabe zum vorgesehen Familienname und Vorname des Kindes.
Auf Grundlage der Angaben erteilt das Standesamt die Bescheinigung.
Die Gebühren werden entweder vorab oder nach Übersendung / bei Abholung von Ihnen gezahlt.
Die Anzeige ist Ihnen nur möglich, wenn Ihnen bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, d. h. Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren oder unverheiratet als Eltern vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Sollte beides nicht zutreffen, liegt die Antragsbefugnis allein bei Ihnen als Mutter.
Die Anzeige ist Ihnen nur möglich, wenn Ihnen bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte. Das heißt, wenn Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren oder unverheiratet als Eltern vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben.
Sollte beides nicht zutreffen, liegt die Antragsbefugnis allein bei Ihnen als Mutter.
- Eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder Hebamme oder einem Geburtshelfer ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt
- Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- Eine Angabe zum vorgesehen Familienname und Vorname des Kindes
- Mutterpass
- ggf. Bescheinigung über die Bestattung der Fehlgeburt
- gegebenenfalls:
- Eheurkunde oder Meldebescheinigung zum Nachweis einer bestehenden Ehe der Eltern
- schriftliche Zustimmung zur Eintragung als Vater, sofern die Eltern nicht verheiratet sind
- aus dem Mutterpass muss die Fehlgeburt hervorgehen
- i.d.R sofortige Ausstellung.
- §31 Absatz 2 Satz 4 PStV
VCard | Name | Telefon | Fax | |
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Frau Bluhm | 04281 / 716-134 | 04281 / 716-135 | ||
Frau Kießling, Ute | 04281 / 716-133 | 04281 / 716-135 |