Vergnügungssteuer
Die Automatensteuer wird nach den Vergnügungssteuersatzungen der Gemeinden bzw. der Stadt erhoben. Besteuert wird der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsautomaten an öffentlich zugänglichen Orten. Der Betrieb eines Automaten ist unter Angabe von Geräteart, Gerätenamen, Standort und Zulassungsnummer an- bzw. abzumelden.
Die derzeit in den Gemeinden bzw. der Stadt geltenden Steuersätze betragen:
- Bei der Besteuerung nach dem Spieleinsatz 12 Prozent des Spieleinsatzes bezogen auf den Kalendermonat.
- Bei sonstigen Geräten ohne Gewinnmöglichkeit: (a) bei einer Aufstellung in Geststätten, Kantinen oder ähnlichen Räumen 20,00 Euro, (b) bei einer Aufstellung in Spielhallen 40,00 Euro, (c) für Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 255,00 Euro.
- Für die Aufstellung von Musikautomaten 13,00 Euro.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als 'wertvoll' oder 'besonders wertvoll' anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
- kommunale Satzung
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