Wanderlager Anzeige
Leistungsbeschreibung
Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch die in der Anzeige genannten Veranstalterinnen/Veranstalter oder durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person in Vertretung geleitet werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. Personaldokumente oder Reisegewerbekarte
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.9 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
vor Beginn der Veranstaltung
Anzeigefrist:
2 Wochen
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Bereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
VCard | Name | Telefon | Fax | |
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Frau Behrens, Marieke | 04281 / 716 164 | 04281 / 716 126 |