Personalausweis - Ausstellung vorläufig

Deutsche Staatsbürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, wenn die Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllt werden kann und sie der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegen. Sie haben den Personalausweis auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

Es besteht keine Pflicht, den Ausweis ständig mit sich zu führen.

Der Personalausweis ist mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen und Funktionalitäten ausgestattet, die insbesondere im Internet zahlreiche Einsatzmöglichkeiten bieten. Die (freiwilligen) Zusatzfunktionen dienen der eigenen Sicherheit. Diese können auf Antrag aktiviert bzw. deaktiviert werden.

Funktionen

  • elektronischer Identitätsnachweis (eID-Funktion)
    • z.B. für die Identifizierung im Internet oder als Altersnachweis an Zigarettenautomaten
  • elektronische Signatur
    • ist der normalen Unterschrift gleichgestellt und ermöglicht die digitale Unterzeichnung digitaler Dokumente, z.B. im Rahmen von Verwaltungsverfahren
  • zwei digitale Fingerabdrücke
    • Nur die vom Staat dazu berechtigten Stellen haben Zugriff auf diesen biometrischen Bereich, z.B. die Beamten an Grenzkontrollen. Im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises kann auf die biometrischen Daten nicht zugegriffen werden

Folgende Daten sind auf dem Ausweis sichtbar und im Chip gespeichert:

  • Familienname
  • Geburtsname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • Tag und Ort der Geburt
  • Lichtbild (kann vom Chip durch Behörden abgerufen werden)
  • Anschrift
  • Staatsangehörigkeit
  • Ordensname
  • Künstlername

Seit dem 1. November 2010 löst der Personalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen Personalausweis ab. Der bisherige ist bis zum Ablauf seiner individuell bestimmten Gültigkeit verwendbar.

Leistungsbeschreibung
Mit dem vorläufigen Personalausweis können Sie beispielsweise die Zeit bis zur Ausstellung eines regulären Personalausweises überbrücken.
Ihr vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate lang gültig.
Sie müssen den alten vorläufigen oder regulären Personalausweis zurückgeben, wenn Ihnen der neue vorläufige Personalausweis ausgehändigt wird.
Sie können den Antrag bei Ihrem Bürgeramt an Hauptwohnsitz stellen. Beantragen Sie den vorläufigen Personalausweis bei einem anderen Bürgeramt, benötigen Sie einen wichtigen Grund. Bitte klären Sie die Anerkennung Ihres Grundes vorab mit der von Ihnen gewählten Behörde ab, zum Beispiel telefonisch. Es fällt ein Unzuständigkeitszuschlag in Höhe von EUR 13,00 an.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Verfahrensablauf
Sie müssen den vorläufigen Personalausweis persönlich beim Bürgeramt beantragen. Wenn Sie Ihren vorläufigen Personalausweis nicht am Hauptwohnsitz beantragen, brauchen Sie einen wichtigen Grund und zur Gebühr wird ein Zuschlag erhoben. Wenn Sie vorher mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt Kontakt aufnehmen, können Sie in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihren Grund anerkennt.
Den vorläufigen und den neuen regulären Personalausweis können Sie gleichzeitig beantragen.
Die Behörde stellt Ihnen den vorläufigen Personalausweis direkt vor Ort aus.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Voraussetzungen
Sie können einen vorläufigen Personalausweis beantragen, wenn
  • Sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen,
  • in Deutschland gemeldet sind
  • keinen gültigen Personalausweis besitzen
Für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes:
  • Sie müssen einen wichtigen Grund darlegen können, warum Sie den vorläufigen Personalausweis nicht bei dem Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz beantragen.
  • Ausnahme: Der vorläufige Personalausweis kann im Ausland nicht beantragt werden.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • biometrietaugliches Passfoto: Das Foto muss
    • aktuell sein und
    • die Anforderungen an Fotos für elektronische Personalausweise erfüllen.
  • Falls vorhanden und noch nicht entwertet: alter Personalausweis oder Reisepass oder vorläufiger Personalausweis oder Kinderreisepass (gültig oder bereits abgelaufen)
  • Falls kein gültiger Reisepass oder Personalausweis vorhanden: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde
  • bei Kindern unter 16 Jahren: gegebenenfalls Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils
    • bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Gebühren fallen an?
  • EUR 10,00
  • EUR 13,00 Aufschlag bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder nicht am Hauptwohnsitz
Gebühr: 10,00 € EUR

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Fristen muss ich beachten?
Die Pflicht zur Beantragung eines vorläufigen Personalausweises gilt für Sie, wenn Sie
  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • in Deutschland gemeldet sind und
  • keinen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Bearbeitungsdauer
Sie erhalten den vorläufigen Personalausweis sofort.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Rechtsgrundlage
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

zuständiges Amt:

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