Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung
Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Im Falle der Festsetzung eines Wochenmarktes verpflichtet die Festsetzung die veranstaltende Person zur Durchführung.
Die Festsetzung regelt den Gegenstand, den Ort, die Zeit und die Öffnungszeiten der betroffenen Veranstaltungen.
Informationen über die Möglichkeit mehrere Veranstaltungen gleichzeitig oder eine Veranstaltung auf Dauer festzusetzen, hält die zuständige Stelle bereit.
Weitere Informationen zum Thema „Veranstaltungen“ finden Sie in den folgenden Leistungen:
- Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes
- Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes
Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.
- persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
- Erfüllen der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung
- geeigneter Veranstaltungsort
- Selbstauskunft zu ggf. laufenden Ermittlungen, Steuerschulden, Bußgeldern sowie Ausstellerliste
- Antrag auf Festsetzung
- Lageplan mit Eintragung der vorhandenen Gebäude, Stände und der Besucherparkmöglichkeiten
- Führungszeugnis 'Belegart 0'
- Gewerbezentralregisterauskunft 'Belegart 9'
- Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister und Satzung
- bei juristische Personen:
- Handelsregisterauszug
- Gesellschaftervertrag
Dieses Verfahren kann auch über einen 'Einheitlichen Ansprechpartner' abgewickelt werden. Bei dem 'Einheitlichen Ansprechpartner' handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
VCard | Name | Telefon | Fax | |
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Frau Pietsch | 04281 / 716-284 | 04281 / 716-206 |