Verkaufsoffene Sonntage
Sie können als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine Ausnahme der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen:
- wenn Sie Arbeitnehmende beschäftigen müssen, um tägliche oder besondere Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen.
- Besondere Bedürfnisse liegen vor, wenn Waren oder Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der Bevölkerung als täglich wichtig empfunden wird. Außerdem muss das Fehlen als Mangel empfunden werden.
- Wünschenswerte Waren und Dienstleistungen reichen nicht zur Ausnahmeerteilung aus.
Eine Ausnahme können Sie ebenfalls beantragen, wenn eine Unterbrechung oder Aufschub von Arbeiten:
- nicht möglich ist.
- nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
- besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmenden entstehen.
- zu erheblichen Belastungen für die Umwelt, Energie- oder Wasserversorgung führt.
- die Beschäftigung sichert.
- das Gemeinwohl schützt.
Eine Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie schriftlich oder online beantragen.
Wenn Sie die Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit schriftlich beantragen wollen:
- Füllen Sie das betreffende Antragsformular vollständig aus.
- Senden Sie dieses an die örtlich zuständige Behörde, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen.
- Sind die erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
- Die örtlich zuständige Behörde wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zusenden.
- Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.
Wenn Sie die Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit online beantragen möchten, sind die folgenden Schritte durchzuführen:
- Aufruf des Online Dienstes
- Füllen Sie die Felder des Online Dienstes vollständig aus und übersenden es an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen und Nachweise.
- Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Die örtlich zuständige Behörde prüft den Antrag.
- Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
- Der Bescheid geht Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zu.
- Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.
Da die Gebühren je nach Aufwand erhoben werden, erkundigen Sie sich bitte in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über anfallende Bearbeitungsgebühren.
Die genauen Kosten werden im Nachgang der Bewilligung festgestellt.
Fristtyp: Genehmigungsfiktion
Keine Frist
§ 13 Absatz 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__13.html
§ 13 Absatz 2 (ArbZG)
- Widerspruch
- Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV)
Amt für Arbeitsschutz
VCard | Name | Telefon | Fax | |
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Frau Hamann, Tamara | 04281 / 716-162 | 04281 / 716-206 |