Straßenreinigung
Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger erstreckt sich über die Fahrbahnen, einschließlich Gossen und Parkspuren, auf die Geh- und Radwege, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen. Der Kehricht sollte aufgenommen und beseitigt werden und nicht in die Straßeneinläufe (Gullys) gefegt werden, da dieses häufig zu Verstopfungen der Einläufe führt (siehe auch Straßenreinigung). Bei Starkregenereignissen kann das Regenwasser dann nicht abfließen.
Die Gullys werden von beauftragten Firmen bzw. vom Bauhof gereinigt.
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Unrat und Unkraut. Die Reinigung ist einmal wöchentlich durchzuführen.
Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die Übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten.
Wenn Gehwege nicht vorhanden sind, muss ein ausreichend breiter Streifen von mind. 1,50 m neben der Fahrbahn bzw. am äußersten Rand der Fahrbahn geräumt werden.
Chemikalien und Streusalz zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen nur an gefährlichen Stellen und in Ausnahmefällen verwendet werden.
Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Räumung werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr durchgeführt sein. Die Schneeräumung ist bis 20.00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen
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