Überhang von Ästen und Zweigen -Gefahrenabwehr

Die in den Bereich von Straßen und Anlagen hineinragenden lebenden Äste und Zweige von Bäumen, Hecken und Sträuchern müssen über Geh- und Radwege bis zu einer Höhe von 2,30 m, über Fahrbahnen, Parkspuren und Plätzen bis zu einer Höhe von 4,20 m beseitigt werden. Überhängende trockene Äste und Zweige sind vollständig zu entfernen.

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