Wildschäden
Sollte Ihr Eigentum durch frei lebendes Wild beschädigt oder beeinträchtigt worden sein, ist der Schaden binnen einer Woche bei der Samtgemeinde Zeven anzuzeigen.
Die betroffenen Parteien müssen zunächst versuchen sich über die Schadenregulierung zu einigen. Nur wenn eine Einigung nicht zu Stande kommt, wird die Samtgemeinde einen Sachverständigen mit der Schätzung beauftragen.
Im Bereich der Samtgemeinde Zeven wurden zwei Personen zu ehrenamtlichen Sachverständigen berufen.
Dieses Einigungsverfahren ist dann gebührenpflichtig, je nach Aufwand kann die Gebühr bis zu 375,00 € zzgl. Auslagenersatz betragen.
Wird eine Einigung nicht erreicht, steht den Betroffenen der zivile Rechtsweg vor den Amtsgerichten offen.
Zu ehrenamtlichen Sachverständigen wurden berufen:
Herr Ulrich Pape
Steinfelder Straße 1
27404 Zeven-Brümmerhof
Herr Alfred Albers
Bahnhofstraße 7
27404 Heeslingen-Weertzen
Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Bei Eigenjagdbezirken gelten die Bestimmungen entsprechend.
Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild geschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.
Jagdschäden sind Schäden, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung an Grundstücken entstanden sind.
Wildschäden an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehenden Bäumen, Forstkulturen mit anderen als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen werden nicht ersetzt, wenn die Errichtung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter normalen Voraussetzungen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
Als übliche Schutzvorrichtungen zur Abwendung von Wildschäden gelten Wildzäune, die zur Fernhaltung von
- Rot- und Damwild eine Mindesthöhe von 1,80 m,
- Reh- und Schwarzwild eine Mindesthöhe von 1,50 m (Wildzäune gegen Schwarzwild müssen zudem am Boden gegen ein Hochheben durch das Schwarzwild befestigt sein.),
- Muffelwild eine Mindesthöhe von 2,50 m und
- von Wildkaninchen eine Mindesthöhe von 1,20 m über der Bodenoberfläche haben und in diesem Fall aus Drahtgeflecht von höchstens 40 mm Maschenweite bestehen sowie mindestens 0,30 m tief in der Erde eingelassen sind.
-
Vorverfahren mit Einigung: 60,00 EUR - 190,00 EUR
-
mit Vorbescheid bei Nichteinigung: 60,00 EUR - 375,00 EUR
VCard | Name | Telefon | Fax | |
---|---|---|---|---|
Frau Behrens, Marieke | 04281 / 716 164 | 04281 / 716 126 |